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Liegenschaftsvermessung

Liegenschaftsvermessungen sind nach dem Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg Katastervermessungen und Grenzfeststellungen. Katastervermessungen sind Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters, wie z.B. der Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und die Aufnahme neuer und veränderter Gebäude. Die Kosten richten sich dabei nach der Landesgebührenverordnung und sind, unabhängig von der ausführenden Stelle, verbindlich festgelegt. Ermittlungsgrundlagen für die Vergütung ist die Nr. 30 (Öffentliche Vermessungsleistungen) der Gebührenverordnung MLR (GebVO MLR) in Verbindung mit dem Landesgebührengesetz und der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für staatliche Behörden in der jeweils geltenden Fassung.

Flurstückszerlegung Katastervermessung Helle

Flurstückszerlegung

Sollen bestehende Flurstücke verändert werden, d.h. geteilt oder mit anderen Flurstücken verschmolzen werden, so sind diese Arbeiten i.d.R. von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchzuführen. Auf der Grundlage eines auftraggeberseitig erstellten Entwurfes überprüft der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben und erstellt den Entwurf zum Fortführungsnachweis. Dieser Entwurf ist Grundlage für die Änderung bzw. Fortführung des Liegenschaftskatasters, die von der jeweils zuständigen katasterführenden Vermessungsbehörde durchgeführt wird. Nur nach erfolgter Fortführung des Liegenschaftskatasters und Vorlage eines entsprechenden Fortführungsnachweises kann bei einem Notar die Änderung im Grundbuch beantragt werden. Auf Wunsch des Auftraggebers werden die neuen Grenzpunkte vor Ort von uns abgemarkt.

Grenzpunkt Grenzfeststellung Helle

Grenzfeststellung

Grenzfeststellungen sind Vermessungen zur Übertragung der Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit.
Maßgebend für Grundstücksgrenzen sind die Daten des Liegenschaftskatasters.
Auf dieser Basis werden bei einer Grenzfeststellung vor Ort, nicht vorhandene Grenzpunkte auf Antrag des Grundstückseigentümers, abgemarkt.
Sind Grenzpunkte vor Ort vorhanden, jedoch deren Lage unsicher, bzw. strittig, so werden diese auf Übereinstimmung mit der Festlegung im Liegenschaftskataster überprüft und wenn erforderlich, korrigiert.
Beide Maßnahmen dienen dazu, Klarheit über den Grenzverlauf vor Ort zu schaffen.

Amtliche Gebäudeaufnahme Kataster Helle

Amtliche Gebäudeaufnahme

Gebäudeaufnahmen dienen der Fortführung des Liegenschaftskatasters.
Das Liegenschaftskataster und das Grundbuch gewährleisten die Rechtssicherheit am Grundeigentum. Gemeinsam bilden sie den einzigen, vollständigen Nachweis über die Grundstücke, deren Lage und Größe, sowie über die Lage der Gebäude auf dem Grundstück. Die Gebäudeaufnahme erfasst die Umrisse des Gebäudes nach deren endgültiger Fertigstellung. Jeder Eigentümer eines Grundstücks ist gesetzlich verpflichtet, die Aufnahme neuer oder veränderter Gebäude zeitnah zu veranlassen, um das Liegenschaftskataster aktuell zu halten.

Weitere Informationen, rechtliche Grundlagen und Angaben der Gebühren entnehmen Sie bitte unserem Info-Flyer Informationen zur Gebäudeaufnahme.

Liegenschaftsvermessung / Katastervermessungen

Im Gegensatz zu Ingenieurvermessungen sind Katastervermessungen hoheitliche Vermessungen, die nur ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder eine untere Vermessungsbehörde durchführen darf.

Ingenieurbüro Helle GbR
Vermessung • Geoinformatik
Dipl.-Ing. Reiner Helle, BI
Ralph-Peter Helle, M.Eng. ÖbVI
Eduard-Spranger-Straße 4
72076 Tübingen

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